Ehrverletzung etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)
Sachverhalt
A. Am 6. September 2016 reichten A._____ und B._____ bei der Kantonspoli- zei von Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) u.a. gegen D._____ und C._____ Strafanzeige wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB, Verleum- dung gemäss Art. 174 StGB, der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB ein. C._____ habe der KESB Mittelbünden/Moesa und der Kantonspolizei wiederholt wahrheitswidrig gemeldet, dass der minderjährige B._____ der sexuellen Gewalt von A._____ ausgesetzt sei. Zudem soll ihr D._____ offenbar berichtet haben, sie habe gese- hen, wie B._____ schreiend aus dem Haus gestürzt sei. B. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 24. Januar 2020 (zugestellt am 5. Februar 2020) die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Begründend führte sie aus, dass es sich bei den Tatbeständen der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie der Ver- leumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) um Antragsdelikte handle, wobei das Antrags- recht gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten erlösche. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 habe die KESB Mittelbünden/Moesa A._____ und B._____ alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten in Kopie zugestellt, wodurch ihnen die Täterschaft bereits Anfang Mai bekannt gewesen sei. Der Antrag vom 6. Septem- ber 2016 sei demnach verspätet eingereicht worden, sodass aufgrund der fehlen- den Prozessvoraussetzung eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) verfügt werde. Auch die Tatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) seien durch die Meldungen von C._____ und D._____ weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht erfüllt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe. Das eingeleitete Verfahren sei deshalb einzustellen. Davon abgesehen seien die Aussagen und Meldungen von C._____ und D._____ an die KESB Mittelbünden/Moesa und an die Kantonspolizei auch gestützt auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich er- laubten Handlungen gemäss Art. 14 StGB zulässig. C._____ habe ein Melderecht nach Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB zugestanden. Von der Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung von C._____ und D._____ wäre auch gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen, da die Schuld- und Tatfolgen als gering einzustufen seien.
3 / 11 C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Poststem- pel: 15. Februar 2020) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wo- bei sie eine Vielzahl von Anträgen stellten. Sinngemäss beantragten sie, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung sei zu eröffnen. D. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Be- schwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit der schrift- lichen oder mündlichen Eröffnung des Entscheids. 1.2. Die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2020 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die besagte Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 5. Februar 2020 zugestellt (act. B1), wonach die Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit Poststempel vom 15. Fe- bruar 2020 (act. A1) fristgerecht erfolgte. 1.3. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft, der Be- schuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In der Erklärung (Konstituierung) kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat ver- antwortlichen Personen verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtli- che Ansprüche geltend machen (Zivilklage), die aus der Straftat abgeleitet werden
4 / 11 (Art. 119 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Es ist Aufgabe der Behörde und damit vorab der Staatsanwalt- schaft, den Geschädigten zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen, in welche Richtung er sich als Partei im Strafverfahren beteiligen will. Die Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Dieses wird entweder durch Nicht- anhandnahmeverfügung, Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder Er- lass eines Strafbefehls beendet. Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmit- tels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituie- rung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gel- ten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, bei- spielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Kon- stituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Goran Maz- zucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Patrick Guidon, Beschwerde], N 280 ff.). 1.4. Vorliegend ist in Anbetracht der von den Beschwerdeführern erhobenen Strafanzeigen fraglich, ob sie sich mit genügender Klarheit als Privatkläger konsti- tuiert hatten. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedenfalls unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest als Strafkläger rechts- genügend konstituiert haben, womit die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. 1.5. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vor- handen sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Ver- fahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefoch- tene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Zu beachten bleibt, dass die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt werden. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochte- ne Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Beschwerde- instanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Straf-
5 / 11 behörde nicht entschieden hat. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzuge- ben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014 [zit. Patrick Guidon, BSK-StPO], N 9b f. zu Art. 396 StGB). Die Anforde- rungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Be- schwerde, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Ent- scheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst erge- ben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht, da es nicht Aufga- be der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behörden oder an- deren Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9c zu Art. 396 StPO). Schliesslich ist genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6 Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies ändert nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begrün- dung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012, E. 2). Nament- lich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2). Die beschwerde- führende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforde- rungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung
6 / 11 seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er dazu verpflichtet, sich unver- züglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3.; Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9e zu Art. 396 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, be- züglich welcher Punkte der Verdacht auf möglicherweise strafbare Handlungen geprüft wurde, nämlich (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, act. B1, E. 3 ff.): • Meldung von C._____ und D._____ an die KESB Mittelbünden/Moesa und an die Kantonspolizei hinsichtlich Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 Ziff. 1 StGB und Art. 174 Ziff. 1 StGB). • Meldungen und Aussagen von C._____ und D._____ an die KESB Mit- telbünden/Moesa und an Kantonspolizei zur Herbeiführung einer Strafver- folgung der Beschwerdeführer (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 304 Ziff. 1 StGB). Zu diesen Punkten äussert sich die Staatsanwaltschaft in den nachfolgenden Er- wägungen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, E. 4-7) und gelangt zum Schluss, dass diesbezüglich das Verfahren gegen C._____ und D._____ einzustellen sei. Bei den Tatbeständen der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB handle es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme des Verfahrens, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei Antragsdelikten sei der Strafantrag Prozessvoraussetzung. Mit Schreiben vom
2. Mai 2016 habe die KESB Mittelbünden/Moesa den Beschwerdeführern alle Ak- ten in Kopie zugestellt. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 6. September 2016 sei nicht innerhalb der gemäss Art. 31 StGB geforderten drei Monaten eingereicht worden, wodurch die Staatsanwaltschaft nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StGB nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die oben genannten Antragsdelikte zu verfolgen (act. B1, E. 4). Auch hätten die Abklärungen ergeben, dass bei C._____ und D._____ keine un- lautere Absicht bestanden habe jemandem zu schaden. Auch die Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege seien in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme bezüglich Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zurecht erfolgt sei.
7 / 11 Zudem sei der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB erfüllt und es wären die Schuld und Tatfolgen als so geringfügig ein- zustufen, dass gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen werden würde (act. B1, E. 6 und E. 7). 3. Die Beschwerdeführer stellen in ihrer weitschweifigen Beschwerde eine Vielzahl von Anträgen, wobei sie einerseits diverse Rechtsverzögerungen und -verweigerungen durch die Staatsanwaltschaft geltend machen, andererseits aber auch konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen derselben beanstanden. Dazu im Einzelnen: 3.1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2020 sei aufzuheben (Beschwerde, S. 1). 3.1.2. Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft festgestellten, verpassten Ablaufs der Strafantragsfrist (act. B1) bezüglich der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) keine Ausführungen. Insofern ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzu- treten. 3.1.3. Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung, die Meldungen von C._____ seien nicht als Strafanzeige einzustufen, wird bloss die eigene Meinung der Beschwerdeführer gegenübergestellt (Beschwerde, S. 12 und S. 18). Eine Begründung, weshalb die Meldungen an die KESB Mit- telbünden/Moesa und an die Kantonspolizei als Strafanzeigen einzustufen seien, lässt sich der eingereichten Beschwerde nicht entnehmen. Auch wenn die Be- schwerde genügend substantiiert worden wäre, ist der Ansicht der Staatsanwalt- schaft zu folgen, wonach die Meldungen von C._____ nicht als Strafanzeigen ein- zustufen sind. Diese hat zwar durchaus zunächst die Kantonspolizei kontaktiert, wurde jedoch an die KESB Mittelbünden/Moesa verwiesen, wogegen sie nicht op- poniert hat (vgl. StA act. 3.1). Die Meldungen bei der KESB Mittelbünden/Moesa (vgl. StA act. 3.3 und 3.5) können sodann ohne Weiteres als Gefährdungsmeldun- gen i.S.v. Art. 443 Abs. 1 ZGB angesehen werden. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass bei der Kantonspolizei in dieser Angelegenheit nie eine Anzeige we- gen sexueller Handlungen einging (vgl. StA act. 3.1). 3.1.4. Die Beschwerdeführer rügen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu Art. 14 StGB (Beschwerde, S. 3, S. 17, S. 18, S. 24). Bei den diesbezüglichen "Rügen" in der Beschwerde handelt es sich um die eigene Sichtweise der Be- schwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind der Begründungsobliegenheit nicht
8 / 11 ansatzweise nachgekommen. Unbesehen darum ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Gefährdungsmeldung an die KESB Mittelbünden/Moesa mit zurückhaltender Sachlichkeit formuliert wurde. In der Aktennotiz der KESB Mit- telbünden/Moesa vom 23. Februar 2016 wird nämlich festgehalten, dass gewisse Verhaltensweisen von B._____ auf sexuelle Gewalt "hingedeutet hätten" (StA act. 3.3). Das Gespräch mit C._____ sei von Mutmassungen geprägt gewesen. Ent- sprechendes ergibt sich auch aus ihrer Einvernahme, wo sie festgehalten hat, es habe "der Verdacht auf eine Misshandlung" bestanden (vgl. StA act. 3.6, Antwort auf Frage 14). C._____ konnte schliesslich nicht nachgewiesen werden, bewusst wahrheitswidrige Aussagen gemacht zu haben (vgl. act. B1). Vielmehr habe sie sich nach dem möglichen Vorgehen in einer solchen Situation bei der KESB Mit- telbünden/Moesa erkundigen wollen (vgl. StA act. 3.6 und 3.7). Damit steht fest, dass C._____ die in ihren Meldungen enthaltenen Vorwürfe als Verdacht formu- liert hat, weshalb sie in zulässiger Weise von ihrem Melderecht gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB Gebrauch ge- macht hat. Die Anwendung von Art. 14 StGB ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Nichtanhandnahme erfolgte auch insofern zu Recht. 3.2. Des Weiteren sei – so die Beschwerdeführer – festzustellen, dass die "Nichtanhandnahmeverfügung zu spät erfolgt ist" (Beschwerde, S. 2). Inwiefern die Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, die Nichtan- handnahmeverfügung sei zu spät erfolgt, haben sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet. Auf das Begehren ist daher nicht näher einzuge- hen. 3.3. Die Beschwerdeführer beantragen die Erstreckung der Untersuchung "auf die weiteren Tatfolgen in der Anzeige vom 6. Sept. 2016" (Beschwerde, S. 1 f.). Diese bilden, wie die Beschwerdeführer selbst zu erkennen geben, nicht Gegen- stand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. oben Erwägung 2). Sie können deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sein (vgl. oben Erwägung 1.5 f.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2017, E. 4). 3.4. Die Beschwerdeführer verlangen, es sei festzustellen, "dass bei dem Un- tätig sein der Staatsanwaltschaft über 35 Monate vom 22. Feb. 2017 bis 24. Jan. 2020 eine Rechtsverzögerung zu besorgen ist" (Beschwerde, S. 2 und S. 8 f.). Auch hier ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern die Beschwerde- führer ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Feststellung des (angeblichen) Untätigseins der Staatsanwaltschaft über 35 Monate bis zum Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung haben sollten. Mit letzterer liegt ein verfahrenserledigender
9 / 11 Entscheid (Art. 310 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO) vor, sodass jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt der Zustand der Rechtsverzögerung nicht mehr besteht. Der praktische Nutzen einer entsprechenden Feststellung wird nicht näher dargelegt und ist – zumal es sich bei den Beschwerdeführern nicht um beschuldigte Perso- nen, sondern um Privatkläger handelt – nicht ersichtlich. 3.5. Weiter wird beantragt festzustellen, dass den Beschwerdeführern durch die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert worden sei (Beschwerde, S. 11). Dies bildet indes nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung (vgl. oben Erwägung 2). Sofern die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Ak- teneinsicht ablehnt, kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Art. 393 StPO). Wäre eine solche Anfechtung möglich gewesen, wird sie aber unterlassen, kann nicht nachträglich verlangt werden, es sei die Unrechtmässigkeit der verweigerten Akteneinsicht festzustellen. Es gilt insofern der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV 2019 19 vom 19. Juli 2019, E. 2.2 m.w.H.). 3.6. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können von vornherein nur dieje- nigen (zur Anzeige gebrachten und untersuchten) Lebenssachverhalte sein, be- züglich welcher die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt hat (vgl. oben Erwägung 1.5 f. und Erwägung 2). Sofern die Beschwerdeführer weitere zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalte in ihrer Beschwerde thematisieren – so etwa die geltend gemachten "weiteren Beeinträchtigungen von Herrn B._____" durch E._____ und ihre Komplizen (vgl. Beschwerde, S. 10) –, geht dies über den beschriebenen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist. Dementsprechend kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte einer gesetz- lich vorgesehenen Erledigung zugeführt hat. Es bleibt lediglich anzumerken, dass
– sollte dem nicht so sein – bezüglich der zwar angezeigten, aber in der Nichtan- handnahmeverfügung unerwähnt gebliebenen Lebenssachverhalte keine implizite Nichtanhandnahme oder implizite Einstellung des Verfahrens vorliegt, gegen wel- che die Beschwerde zulässig wäre. Denn eine implizite Nichtanhandnahme oder implizite Einstellung des Verfahrens steht nur dann zur Diskussion, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim Gericht erhoben hat (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 50 vom 27. März 2018, E. 1.2 m.w.H.), nicht aber, wenn – wie allenfalls vorliegend – eine Nichtanhandnahmeverfügung nur bezüglich eines Teils der angezeigten bzw. untersuchten Lebenssachverhalte ergeht.
10 / 11 4. Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, wird die vorliegende Angelegenheit ge- stützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erle- digt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer als un- terliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) zumal die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils mit Verfügungen vom 31. März 2020 abgewiesen wurden (vgl. SK2 20 6 und SK2 20 7). 5.1. Nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwi- schen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechts- mittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. Aufgrund dieser Vorgaben, des entstandenen Aufwands und der Anwendung von Art. 8 und 10 VGS und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Be- schwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da vom Einholen von Stellungnahmen abgesehen werden konnte.
11 / 11 III.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) seien durch die Meldungen von C._____ und D._____ weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht erfüllt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe. Das eingeleitete Verfahren sei deshalb einzustellen. Davon abgesehen seien die Aussagen und Meldungen von C._____ und D._____ an die KESB Mittelbünden/Moesa und an die Kantonspolizei auch gestützt auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich er- laubten Handlungen gemäss Art. 14 StGB zulässig. C._____ habe ein Melderecht nach Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB zugestanden. Von der Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung von C._____ und D._____ wäre auch gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen, da die Schuld- und Tatfolgen als gering einzustufen seien.
E. 3 / 11
C.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben A._____ und B._____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Poststem-
pel: 15. Februar 2020) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wo-
bei sie eine Vielzahl von Anträgen stellten. Sinngemäss beantragten sie, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung sei zu eröffnen.
D.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange-
fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan-
waltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs.
1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO;
BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Be-
schwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von
Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]).
Nach Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit der schrift-
lichen oder mündlichen Eröffnung des Entscheids.
1.2.
Die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde richtet sich gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2020
und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die besagte Verfügung wurde
den Beschwerdeführern am 5. Februar 2020 zugestellt (act. B1), wonach die Be-
schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit Poststempel vom 15. Fe-
bruar 2020 (act. A1) fristgerecht erfolgte.
1.3.
Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO kann die
Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien
sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft, der Be-
schuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der
Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil-
kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Per-
son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.
115 Abs. 1 StPO). In der Erklärung (Konstituierung) kann die geschädigte Person
kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat ver-
antwortlichen Personen verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtli-
che Ansprüche geltend machen (Zivilklage), die aus der Straftat abgeleitet werden
E. 3.2 Des Weiteren sei – so die Beschwerdeführer – festzustellen, dass die "Nichtanhandnahmeverfügung zu spät erfolgt ist" (Beschwerde, S. 2). Inwiefern die Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, die Nichtan- handnahmeverfügung sei zu spät erfolgt, haben sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet. Auf das Begehren ist daher nicht näher einzuge- hen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführer beantragen die Erstreckung der Untersuchung "auf die weiteren Tatfolgen in der Anzeige vom 6. Sept. 2016" (Beschwerde, S. 1 f.). Diese bilden, wie die Beschwerdeführer selbst zu erkennen geben, nicht Gegen- stand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. oben Erwägung 2). Sie können deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sein (vgl. oben Erwägung 1.5 f.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2017, E. 4).
E. 3.4 Die Beschwerdeführer verlangen, es sei festzustellen, "dass bei dem Un- tätig sein der Staatsanwaltschaft über 35 Monate vom 22. Feb. 2017 bis 24. Jan. 2020 eine Rechtsverzögerung zu besorgen ist" (Beschwerde, S. 2 und S. 8 f.). Auch hier ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern die Beschwerde- führer ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Feststellung des (angeblichen) Untätigseins der Staatsanwaltschaft über 35 Monate bis zum Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung haben sollten. Mit letzterer liegt ein verfahrenserledigender
E. 3.5 Weiter wird beantragt festzustellen, dass den Beschwerdeführern durch die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert worden sei (Beschwerde, S. 11). Dies bildet indes nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung (vgl. oben Erwägung 2). Sofern die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Ak- teneinsicht ablehnt, kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Art. 393 StPO). Wäre eine solche Anfechtung möglich gewesen, wird sie aber unterlassen, kann nicht nachträglich verlangt werden, es sei die Unrechtmässigkeit der verweigerten Akteneinsicht festzustellen. Es gilt insofern der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV 2019 19 vom 19. Juli 2019, E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können von vornherein nur dieje- nigen (zur Anzeige gebrachten und untersuchten) Lebenssachverhalte sein, be- züglich welcher die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt hat (vgl. oben Erwägung 1.5 f. und Erwägung 2). Sofern die Beschwerdeführer weitere zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalte in ihrer Beschwerde thematisieren – so etwa die geltend gemachten "weiteren Beeinträchtigungen von Herrn B._____" durch E._____ und ihre Komplizen (vgl. Beschwerde, S. 10) –, geht dies über den beschriebenen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist. Dementsprechend kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte einer gesetz- lich vorgesehenen Erledigung zugeführt hat. Es bleibt lediglich anzumerken, dass
– sollte dem nicht so sein – bezüglich der zwar angezeigten, aber in der Nichtan- handnahmeverfügung unerwähnt gebliebenen Lebenssachverhalte keine implizite Nichtanhandnahme oder implizite Einstellung des Verfahrens vorliegt, gegen wel- che die Beschwerde zulässig wäre. Denn eine implizite Nichtanhandnahme oder implizite Einstellung des Verfahrens steht nur dann zur Diskussion, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim Gericht erhoben hat (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 50 vom 27. März 2018, E. 1.2 m.w.H.), nicht aber, wenn – wie allenfalls vorliegend – eine Nichtanhandnahmeverfügung nur bezüglich eines Teils der angezeigten bzw. untersuchten Lebenssachverhalte ergeht.
E. 4 / 11
(Art. 119 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118
Abs. 2 StPO). Es ist Aufgabe der Behörde und damit vorab der Staatsanwalt-
schaft, den Geschädigten zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen, in welche
Richtung er sich als Partei im Strafverfahren beteiligen will. Die Konstituierung ist
bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Dieses wird entweder durch Nicht-
anhandnahmeverfügung, Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder Er-
lass eines Strafbefehls beendet. Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmit-
tels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituie-
rung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gel-
ten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, bei-
spielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Kon-
stituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine
Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Goran Maz-
zucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118
StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord-
nung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Patrick Guidon, Beschwerde], N 280 ff.).
1.4.
Vorliegend ist in Anbetracht der von den Beschwerdeführern erhobenen
Strafanzeigen fraglich, ob sie sich mit genügender Klarheit als Privatkläger konsti-
tuiert hatten. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedenfalls
unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest als Strafkläger rechts-
genügend konstituiert haben, womit die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist.
1.5.
Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be-
schwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er
anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung
oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vor-
handen sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Ver-
fahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der
Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefoch-
tene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Zu beachten bleibt,
dass die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte durch die fragliche
hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt werden. Der Streitgegenstand kann vom
Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochte-
ne Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Beschwerde-
instanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Straf-
E. 5 / 11
behörde nicht entschieden hat. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzuge-
ben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b
StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be-
schwerdegrund gegeben ist (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba-
sel 2014 [zit. Patrick Guidon, BSK-StPO], N 9b f. zu Art. 396 StGB). Die Anforde-
rungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden,
doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen
hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Be-
schwerde, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn
die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen
Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Ent-
scheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst erge-
ben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften
anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht, da es nicht Aufga-
be der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behörden oder an-
deren Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid
unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten
Sachverhalt beruhen soll (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9c zu Art. 396 StPO).
Schliesslich ist genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art.
385 Abs. 1 lit. c StPO).
1.6
Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch.
Dies ändert nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begrün-
dung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche
Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012, E. 2). Nament-
lich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass
sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen
auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2). Die beschwerde-
führende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und wel-
che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Das Gleiche gilt
grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforde-
rungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie
hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mühe zu nehmen, in der
Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung
E. 5.1 Nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwi- schen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechts- mittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. Aufgrund dieser Vorgaben, des entstandenen Aufwands und der Anwendung von Art. 8 und 10 VGS und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Be- schwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
E. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da vom Einholen von Stellungnahmen abgesehen werden konnte.
E. 6 / 11
seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er dazu verpflichtet, sich unver-
züglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu
erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013,
E. 3.; Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9e zu Art. 396 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, be-
züglich welcher Punkte der Verdacht auf möglicherweise strafbare Handlungen
geprüft wurde, nämlich (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, act. B1, E. 3 ff.):
•
Meldung von C._____ und D._____ an die KESB Mittelbünden/Moesa und
an die Kantonspolizei hinsichtlich Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 Ziff. 1
StGB und Art. 174 Ziff. 1 StGB).
•
Meldungen und Aussagen von C._____ und D._____ an die KESB Mit-
telbünden/Moesa und an Kantonspolizei zur Herbeiführung einer Strafver-
folgung der Beschwerdeführer (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und
Art. 304 Ziff. 1 StGB).
Zu diesen Punkten äussert sich die Staatsanwaltschaft in den nachfolgenden Er-
wägungen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, E. 4-7) und gelangt zum Schluss,
dass diesbezüglich das Verfahren gegen C._____ und D._____ einzustellen sei.
Bei den Tatbeständen der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der
Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB handle es sich um Antragsdelikte.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die Nichtan-
handnahme des Verfahrens, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
Bei Antragsdelikten sei der Strafantrag Prozessvoraussetzung. Mit Schreiben vom
2. Mai 2016 habe die KESB Mittelbünden/Moesa den Beschwerdeführern alle Ak-
ten in Kopie zugestellt. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 6. September 2016
sei nicht innerhalb der gemäss Art. 31 StGB geforderten drei Monaten eingereicht
worden, wodurch die Staatsanwaltschaft nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StGB nicht
mehr verpflichtet gewesen sei, die oben genannten Antragsdelikte zu verfolgen
(act. B1, E. 4).
Auch hätten die Abklärungen ergeben, dass bei C._____ und D._____ keine un-
lautere Absicht bestanden habe jemandem zu schaden. Auch die Tatbestände der
falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege seien in objektiver
und subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme bezüglich
Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zurecht
erfolgt sei.
E. 7 / 11
Zudem sei der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss
Art. 14 StGB erfüllt und es wären die Schuld und Tatfolgen als so geringfügig ein-
zustufen, dass gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen
werden würde (act. B1, E. 6 und E. 7).
3.
Die Beschwerdeführer stellen in ihrer weitschweifigen Beschwerde eine
Vielzahl von Anträgen, wobei sie einerseits diverse Rechtsverzögerungen und
-verweigerungen durch die Staatsanwaltschaft geltend machen, andererseits aber
auch konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen derselben beanstanden.
Dazu im Einzelnen:
3.1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2020 sei aufzuheben (Beschwerde, S. 1).
3.1.2. Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft
festgestellten, verpassten Ablaufs der Strafantragsfrist (act. B1) bezüglich der
üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB)
keine Ausführungen. Insofern ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzu-
treten.
3.1.3. Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever-
fügung, die Meldungen von C._____ seien nicht als Strafanzeige einzustufen, wird
bloss die eigene Meinung der Beschwerdeführer gegenübergestellt (Beschwerde,
S. 12 und S. 18). Eine Begründung, weshalb die Meldungen an die KESB Mit-
telbünden/Moesa und an die Kantonspolizei als Strafanzeigen einzustufen seien,
lässt sich der eingereichten Beschwerde nicht entnehmen. Auch wenn die Be-
schwerde genügend substantiiert worden wäre, ist der Ansicht der Staatsanwalt-
schaft zu folgen, wonach die Meldungen von C._____ nicht als Strafanzeigen ein-
zustufen sind. Diese hat zwar durchaus zunächst die Kantonspolizei kontaktiert,
wurde jedoch an die KESB Mittelbünden/Moesa verwiesen, wogegen sie nicht op-
poniert hat (vgl. StA act. 3.1). Die Meldungen bei der KESB Mittelbünden/Moesa
(vgl. StA act. 3.3 und 3.5) können sodann ohne Weiteres als Gefährdungsmeldun-
gen i.S.v. Art. 443 Abs. 1 ZGB angesehen werden. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass bei der Kantonspolizei in dieser Angelegenheit nie eine Anzeige we-
gen sexueller Handlungen einging (vgl. StA act. 3.1).
3.1.4. Die Beschwerdeführer rügen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu
Art. 14 StGB (Beschwerde, S. 3, S. 17, S. 18, S. 24). Bei den diesbezüglichen
"Rügen" in der Beschwerde handelt es sich um die eigene Sichtweise der Be-
schwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind der Begründungsobliegenheit nicht
E. 8 / 11 ansatzweise nachgekommen. Unbesehen darum ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Gefährdungsmeldung an die KESB Mittelbünden/Moesa mit zurückhaltender Sachlichkeit formuliert wurde. In der Aktennotiz der KESB Mit- telbünden/Moesa vom 23. Februar 2016 wird nämlich festgehalten, dass gewisse Verhaltensweisen von B._____ auf sexuelle Gewalt "hingedeutet hätten" (StA act. 3.3). Das Gespräch mit C._____ sei von Mutmassungen geprägt gewesen. Ent- sprechendes ergibt sich auch aus ihrer Einvernahme, wo sie festgehalten hat, es habe "der Verdacht auf eine Misshandlung" bestanden (vgl. StA act. 3.6, Antwort auf Frage 14). C._____ konnte schliesslich nicht nachgewiesen werden, bewusst wahrheitswidrige Aussagen gemacht zu haben (vgl. act. B1). Vielmehr habe sie sich nach dem möglichen Vorgehen in einer solchen Situation bei der KESB Mit- telbünden/Moesa erkundigen wollen (vgl. StA act. 3.6 und 3.7). Damit steht fest, dass C._____ die in ihren Meldungen enthaltenen Vorwürfe als Verdacht formu- liert hat, weshalb sie in zulässiger Weise von ihrem Melderecht gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB Gebrauch ge- macht hat. Die Anwendung von Art. 14 StGB ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Nichtanhandnahme erfolgte auch insofern zu Recht.
E. 9 / 11 Entscheid (Art. 310 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO) vor, sodass jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt der Zustand der Rechtsverzögerung nicht mehr besteht. Der praktische Nutzen einer entsprechenden Feststellung wird nicht näher dargelegt und ist – zumal es sich bei den Beschwerdeführern nicht um beschuldigte Perso- nen, sondern um Privatkläger handelt – nicht ersichtlich.
E. 10 / 11 4. Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, wird die vorliegende Angelegenheit ge- stützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erle- digt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer als un- terliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) zumal die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils mit Verfügungen vom 31. März 2020 abgewiesen wurden (vgl. SK2 20 6 und SK2 20 7).
E. 11 / 11 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und B._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Verfügung vom 31. März 2020 Referenz SK2 20 5 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer B._____, Beschwerdeführer gegen C._____ Beschwerdegegnerin D._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Ehrverletzung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24.01.2020, mitgeteilt am 28.01.2020 (Proz. Nr. EK.2017.4997) Mitteilung
02. April 2020
2 / 11 I. Sachverhalt A. Am 6. September 2016 reichten A._____ und B._____ bei der Kantonspoli- zei von Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) u.a. gegen D._____ und C._____ Strafanzeige wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB, Verleum- dung gemäss Art. 174 StGB, der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB und wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB ein. C._____ habe der KESB Mittelbünden/Moesa und der Kantonspolizei wiederholt wahrheitswidrig gemeldet, dass der minderjährige B._____ der sexuellen Gewalt von A._____ ausgesetzt sei. Zudem soll ihr D._____ offenbar berichtet haben, sie habe gese- hen, wie B._____ schreiend aus dem Haus gestürzt sei. B. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 24. Januar 2020 (zugestellt am 5. Februar 2020) die Nichtanhandnahme der Untersuchung. Begründend führte sie aus, dass es sich bei den Tatbeständen der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie der Ver- leumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) um Antragsdelikte handle, wobei das Antrags- recht gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten erlösche. Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 habe die KESB Mittelbünden/Moesa A._____ und B._____ alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten in Kopie zugestellt, wodurch ihnen die Täterschaft bereits Anfang Mai bekannt gewesen sei. Der Antrag vom 6. Septem- ber 2016 sei demnach verspätet eingereicht worden, sodass aufgrund der fehlen- den Prozessvoraussetzung eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) verfügt werde. Auch die Tatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) seien durch die Meldungen von C._____ und D._____ weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht erfüllt, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebe. Das eingeleitete Verfahren sei deshalb einzustellen. Davon abgesehen seien die Aussagen und Meldungen von C._____ und D._____ an die KESB Mittelbünden/Moesa und an die Kantonspolizei auch gestützt auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich er- laubten Handlungen gemäss Art. 14 StGB zulässig. C._____ habe ein Melderecht nach Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB zugestanden. Von der Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung von C._____ und D._____ wäre auch gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen, da die Schuld- und Tatfolgen als gering einzustufen seien.
3 / 11 C. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Februar 2020 (Poststem- pel: 15. Februar 2020) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wo- bei sie eine Vielzahl von Anträgen stellten. Sinngemäss beantragten sie, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung sei zu eröffnen. D. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Behandlung der Be- schwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit der schrift- lichen oder mündlichen Eröffnung des Entscheids. 1.2. Die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2020 und damit gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Die besagte Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 5. Februar 2020 zugestellt (act. B1), wonach die Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit Poststempel vom 15. Fe- bruar 2020 (act. A1) fristgerecht erfolgte. 1.3. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft, der Be- schuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In der Erklärung (Konstituierung) kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat ver- antwortlichen Personen verlangen (Strafklage) bzw. adhäsionsweise privatrechtli- che Ansprüche geltend machen (Zivilklage), die aus der Straftat abgeleitet werden
4 / 11 (Art. 119 Abs. 2 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Es ist Aufgabe der Behörde und damit vorab der Staatsanwalt- schaft, den Geschädigten zu eindeutigen Erklärungen zu veranlassen, in welche Richtung er sich als Partei im Strafverfahren beteiligen will. Die Konstituierung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Dieses wird entweder durch Nicht- anhandnahmeverfügung, Einstellung des Verfahrens, Anklageerhebung oder Er- lass eines Strafbefehls beendet. Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmit- tels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituie- rung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gel- ten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, bei- spielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Kon- stituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.1; Goran Maz- zucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 118 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Patrick Guidon, Beschwerde], N 280 ff.). 1.4. Vorliegend ist in Anbetracht der von den Beschwerdeführern erhobenen Strafanzeigen fraglich, ob sie sich mit genügender Klarheit als Privatkläger konsti- tuiert hatten. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedenfalls unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um eine Laieneingabe handelt davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest als Strafkläger rechts- genügend konstituiert haben, womit die Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. 1.5. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeantrag muss auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vor- handen sind. Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Ver- fahrenshandlung, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefoch- tene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Zu beachten bleibt, dass die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt werden. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochte- ne Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt; die Beschwerde- instanz soll nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Straf-
5 / 11 behörde nicht entschieden hat. Sodann hat der Beschwerdeführer genau anzuge- ben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Ba- sel 2014 [zit. Patrick Guidon, BSK-StPO], N 9b f. zu Art. 396 StGB). Die Anforde- rungen an die Beschwerdebegründung dürfen zwar nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Be- schwerde, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Ent- scheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst erge- ben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht, da es nicht Aufga- be der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behörden oder an- deren Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (vgl. Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9c zu Art. 396 StPO). Schliesslich ist genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6 Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Dies ändert nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begrün- dung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012, E. 2). Nament- lich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in diesen Fällen auch keine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zu erfolgen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013, E. 3.2). Die beschwerde- führende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und wel- che Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für den juristischen Laien, der auf die Begründungsanforde- rungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde. Auch ein Laie hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung
6 / 11 seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber ist er dazu verpflichtet, sich unver- züglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3.; Patrick Guidon, BSK-StPO, N 9e zu Art. 396 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, be- züglich welcher Punkte der Verdacht auf möglicherweise strafbare Handlungen geprüft wurde, nämlich (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, act. B1, E. 3 ff.): • Meldung von C._____ und D._____ an die KESB Mittelbünden/Moesa und an die Kantonspolizei hinsichtlich Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 Ziff. 1 StGB und Art. 174 Ziff. 1 StGB). • Meldungen und Aussagen von C._____ und D._____ an die KESB Mit- telbünden/Moesa und an Kantonspolizei zur Herbeiführung einer Strafver- folgung der Beschwerdeführer (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 304 Ziff. 1 StGB). Zu diesen Punkten äussert sich die Staatsanwaltschaft in den nachfolgenden Er- wägungen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung, E. 4-7) und gelangt zum Schluss, dass diesbezüglich das Verfahren gegen C._____ und D._____ einzustellen sei. Bei den Tatbeständen der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB handle es sich um Antragsdelikte. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfüge die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme des Verfahrens, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei Antragsdelikten sei der Strafantrag Prozessvoraussetzung. Mit Schreiben vom
2. Mai 2016 habe die KESB Mittelbünden/Moesa den Beschwerdeführern alle Ak- ten in Kopie zugestellt. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 6. September 2016 sei nicht innerhalb der gemäss Art. 31 StGB geforderten drei Monaten eingereicht worden, wodurch die Staatsanwaltschaft nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StGB nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die oben genannten Antragsdelikte zu verfolgen (act. B1, E. 4). Auch hätten die Abklärungen ergeben, dass bei C._____ und D._____ keine un- lautere Absicht bestanden habe jemandem zu schaden. Auch die Tatbestände der falschen Anschuldigung sowie der Irreführung der Rechtspflege seien in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme bezüglich Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zurecht erfolgt sei.
7 / 11 Zudem sei der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB erfüllt und es wären die Schuld und Tatfolgen als so geringfügig ein- zustufen, dass gestützt auf Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen werden würde (act. B1, E. 6 und E. 7). 3. Die Beschwerdeführer stellen in ihrer weitschweifigen Beschwerde eine Vielzahl von Anträgen, wobei sie einerseits diverse Rechtsverzögerungen und -verweigerungen durch die Staatsanwaltschaft geltend machen, andererseits aber auch konkrete Verfügungen und Verfahrenshandlungen derselben beanstanden. Dazu im Einzelnen: 3.1.1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2020 sei aufzuheben (Beschwerde, S. 1). 3.1.2. Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft festgestellten, verpassten Ablaufs der Strafantragsfrist (act. B1) bezüglich der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) keine Ausführungen. Insofern ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzu- treten. 3.1.3. Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmever- fügung, die Meldungen von C._____ seien nicht als Strafanzeige einzustufen, wird bloss die eigene Meinung der Beschwerdeführer gegenübergestellt (Beschwerde, S. 12 und S. 18). Eine Begründung, weshalb die Meldungen an die KESB Mit- telbünden/Moesa und an die Kantonspolizei als Strafanzeigen einzustufen seien, lässt sich der eingereichten Beschwerde nicht entnehmen. Auch wenn die Be- schwerde genügend substantiiert worden wäre, ist der Ansicht der Staatsanwalt- schaft zu folgen, wonach die Meldungen von C._____ nicht als Strafanzeigen ein- zustufen sind. Diese hat zwar durchaus zunächst die Kantonspolizei kontaktiert, wurde jedoch an die KESB Mittelbünden/Moesa verwiesen, wogegen sie nicht op- poniert hat (vgl. StA act. 3.1). Die Meldungen bei der KESB Mittelbünden/Moesa (vgl. StA act. 3.3 und 3.5) können sodann ohne Weiteres als Gefährdungsmeldun- gen i.S.v. Art. 443 Abs. 1 ZGB angesehen werden. Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass bei der Kantonspolizei in dieser Angelegenheit nie eine Anzeige we- gen sexueller Handlungen einging (vgl. StA act. 3.1). 3.1.4. Die Beschwerdeführer rügen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu Art. 14 StGB (Beschwerde, S. 3, S. 17, S. 18, S. 24). Bei den diesbezüglichen "Rügen" in der Beschwerde handelt es sich um die eigene Sichtweise der Be- schwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind der Begründungsobliegenheit nicht
8 / 11 ansatzweise nachgekommen. Unbesehen darum ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die Gefährdungsmeldung an die KESB Mittelbünden/Moesa mit zurückhaltender Sachlichkeit formuliert wurde. In der Aktennotiz der KESB Mit- telbünden/Moesa vom 23. Februar 2016 wird nämlich festgehalten, dass gewisse Verhaltensweisen von B._____ auf sexuelle Gewalt "hingedeutet hätten" (StA act. 3.3). Das Gespräch mit C._____ sei von Mutmassungen geprägt gewesen. Ent- sprechendes ergibt sich auch aus ihrer Einvernahme, wo sie festgehalten hat, es habe "der Verdacht auf eine Misshandlung" bestanden (vgl. StA act. 3.6, Antwort auf Frage 14). C._____ konnte schliesslich nicht nachgewiesen werden, bewusst wahrheitswidrige Aussagen gemacht zu haben (vgl. act. B1). Vielmehr habe sie sich nach dem möglichen Vorgehen in einer solchen Situation bei der KESB Mit- telbünden/Moesa erkundigen wollen (vgl. StA act. 3.6 und 3.7). Damit steht fest, dass C._____ die in ihren Meldungen enthaltenen Vorwürfe als Verdacht formu- liert hat, weshalb sie in zulässiger Weise von ihrem Melderecht gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB Gebrauch ge- macht hat. Die Anwendung von Art. 14 StGB ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Nichtanhandnahme erfolgte auch insofern zu Recht. 3.2. Des Weiteren sei – so die Beschwerdeführer – festzustellen, dass die "Nichtanhandnahmeverfügung zu spät erfolgt ist" (Beschwerde, S. 2). Inwiefern die Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, die Nichtan- handnahmeverfügung sei zu spät erfolgt, haben sollten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet. Auf das Begehren ist daher nicht näher einzuge- hen. 3.3. Die Beschwerdeführer beantragen die Erstreckung der Untersuchung "auf die weiteren Tatfolgen in der Anzeige vom 6. Sept. 2016" (Beschwerde, S. 1 f.). Diese bilden, wie die Beschwerdeführer selbst zu erkennen geben, nicht Gegen- stand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. oben Erwägung 2). Sie können deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sein (vgl. oben Erwägung 1.5 f.; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2017, E. 4). 3.4. Die Beschwerdeführer verlangen, es sei festzustellen, "dass bei dem Un- tätig sein der Staatsanwaltschaft über 35 Monate vom 22. Feb. 2017 bis 24. Jan. 2020 eine Rechtsverzögerung zu besorgen ist" (Beschwerde, S. 2 und S. 8 f.). Auch hier ist nicht ersichtlich und wird nicht begründet, inwiefern die Beschwerde- führer ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Feststellung des (angeblichen) Untätigseins der Staatsanwaltschaft über 35 Monate bis zum Erlass der Nichtan- handnahmeverfügung haben sollten. Mit letzterer liegt ein verfahrenserledigender
9 / 11 Entscheid (Art. 310 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO) vor, sodass jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt der Zustand der Rechtsverzögerung nicht mehr besteht. Der praktische Nutzen einer entsprechenden Feststellung wird nicht näher dargelegt und ist – zumal es sich bei den Beschwerdeführern nicht um beschuldigte Perso- nen, sondern um Privatkläger handelt – nicht ersichtlich. 3.5. Weiter wird beantragt festzustellen, dass den Beschwerdeführern durch die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert worden sei (Beschwerde, S. 11). Dies bildet indes nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung (vgl. oben Erwägung 2). Sofern die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Ak- teneinsicht ablehnt, kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Art. 393 StPO). Wäre eine solche Anfechtung möglich gewesen, wird sie aber unterlassen, kann nicht nachträglich verlangt werden, es sei die Unrechtmässigkeit der verweigerten Akteneinsicht festzustellen. Es gilt insofern der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV 2019 19 vom 19. Juli 2019, E. 2.2 m.w.H.). 3.6. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können von vornherein nur dieje- nigen (zur Anzeige gebrachten und untersuchten) Lebenssachverhalte sein, be- züglich welcher die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt hat (vgl. oben Erwägung 1.5 f. und Erwägung 2). Sofern die Beschwerdeführer weitere zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalte in ihrer Beschwerde thematisieren – so etwa die geltend gemachten "weiteren Beeinträchtigungen von Herrn B._____" durch E._____ und ihre Komplizen (vgl. Beschwerde, S. 10) –, geht dies über den beschriebenen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, sodass darauf nicht einzutreten ist. Dementsprechend kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft alle zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte einer gesetz- lich vorgesehenen Erledigung zugeführt hat. Es bleibt lediglich anzumerken, dass
– sollte dem nicht so sein – bezüglich der zwar angezeigten, aber in der Nichtan- handnahmeverfügung unerwähnt gebliebenen Lebenssachverhalte keine implizite Nichtanhandnahme oder implizite Einstellung des Verfahrens vorliegt, gegen wel- che die Beschwerde zulässig wäre. Denn eine implizite Nichtanhandnahme oder implizite Einstellung des Verfahrens steht nur dann zur Diskussion, wenn die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen oder Anklage beim Gericht erhoben hat (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 50 vom 27. März 2018, E. 1.2 m.w.H.), nicht aber, wenn – wie allenfalls vorliegend – eine Nichtanhandnahmeverfügung nur bezüglich eines Teils der angezeigten bzw. untersuchten Lebenssachverhalte ergeht.
10 / 11 4. Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, wird die vorliegende Angelegenheit ge- stützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erle- digt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer als un- terliegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) zumal die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils mit Verfügungen vom 31. März 2020 abgewiesen wurden (vgl. SK2 20 6 und SK2 20 7). 5.1. Nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwi- schen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechts- mittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. Aufgrund dieser Vorgaben, des entstandenen Aufwands und der Anwendung von Art. 8 und 10 VGS und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Be- schwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 418 Abs. 2 StPO unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da vom Einholen von Stellungnahmen abgesehen werden konnte.
11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und B._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: